§ 1
(1) Der Harare e.V. mit Sitz in 24220 Flintbek, Freeweid 1 verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Harare/Simbabwe.
(3) Der Satzungsweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderungen von Jugendprojekten und medizinischer Unterstützung der Aids-Waisen in den Townships von Harare.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 6
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB-Gesellschaften), werden nicht als Mitglieder aufgenommen.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
(5) Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(6) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 8
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§ 9
(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 10
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Betrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§ 11
Organe des Vereins sind
a)der Vorstand (§ 12 und 13 der Satzung)
b)die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung)
§ 12
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart, jedoch mindestens aus 3 Personen.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(5) Lediglich das Amt des Schriftführers und Kassenwartes kann in einer Person vereinigt werden.
§ 13
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs.2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von uns zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500 (m.W. zweitausendfünfhundert) Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 14
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandwahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs.1 Buchst. B zu berufende Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.
§ 15
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
2 Wochen zu berufen.
(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen.
(3) Die Frist endet mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.
§ 16
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(7) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann durch ein anderes, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vereinsmitglied (nicht Mitglied des Vorstandes) ausgeübt werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
§ 17
(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen (anwesenden) Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(6) Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Absätze 2,3 und 5) als NEIN-Stimmen.
§ 18
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 19
Der Verein kann sich in an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung; Abspaltung oder Ausgliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.
§ 20
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs.5 der Satzung) aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).
(3) Im Falle der Auflösung wird das Vermögen wie unter § 5 der Satzung ausgeführt verwendet.
Flintbek, den 14.07.2014